Karl-Vossloh-Grants

Unterstützung für innovative Mobilitätsforschung

Karl-Vossloh-Grants

Mit einer jährlichen Forschungsbeihilfe von bis zu 102.000 Euro unterstützt die Stiftung insbesondere Personal-, Sach-, Reise- und Publikationskosten.

Förderung wissenschaftlicher Innovation

Die Karl Vossloh Stiftung vergibt jährlich die Karl-Vossloh-Grants, um wissenschaftliche Projekte in den Bereichen Mobilität, Fahrzeugtechnik und Verkehrswege zu fördern.
Unser Ziel ist es, nachhaltige Lösungen für die Herausforderungen der modernen Mobilität zu entwickeln und Nachwuchswissenschaftler:innen aktiv zu unterstützen.

Schwerpunkte der Förderung:

Neues aus unseren Projektförderungen

Karl-Vossloh-Grants

Radfahrer sicher und übersichtlich über Kreuzungen führen

Prof. Dr. Christine Ahrend und Prof. Dr. Rainer Stark, TU Berlin
2025, 2026, 2027
200.200

Wie man Verkehrsflüsse intelligent managen kann

Prof. Dr. Ansgar Trächtler und MSc Christoper Link, Uni Paderborn
2021, 2022, 2023, 2024
248.000 €

Neue Fahrzeuge, neue Fahrwege

Prof. Dr. Steffen Müller, TU Berlin
2024, 2025, 2026
306.000 €

moderne Bahnübergänge

Prof. Dr.. Jörn Pachl, TU Braunschweig
2023, 2024, 2025
247.600 €

Grundschulkinder unterwegs

Prof. Dr. Joachim Scheiner, TU Dortmund
2022, 2023, 2024, 2025
256.200 €

Mehr fließender Autoverkehr

Prof. Dr.-Ing. Ansgar Trächtler, Uni Paderborn
2021, 2022, 2023, 2024
248.000 €

Auswahl und Entscheidung

Die Jury

Die Entscheidung treffen Vorstand und Kuratorium der Karl-Vossloh-Stiftung nach Sichtung und Begutachtung aller eingegangenen Anträge

Richtlinien und Anforderungen

Alles Wichtige rund um den Karl-Vossloh-Grants

Voraussetzung

Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung eines KARL-VOSSLOH-GRANTS ist, dass (mindestens) ein/e Nachwuchswissenschaftler/in innerhalb des beantragten Projektes Gelegenheit zur Promotion erhält.

Die Bewerbung erfolgt innerhalb eines zweistufigen Verfahrens. In Stufe 1 wird ein maximal fünfseitiger Kurzantrag erbeten. In Stufe 2 werden ausgewählte Antragsteller/innen aktiv von der Stiftung aufgefordert, einen Vollantrag zu stellen.

Die Antragstellung in Stufe 1 muss fristgerecht zum in der Ausschreibung veröffentlichten Termin bei der KARL VOSSLOH STIFTUNG eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ebenso werden Anträge, die die maximal zulässige Seitenzahl überschreiben, aussortiert.

Vollanträge können nur nach Aufforderung durch die Stiftung gestellt werden. Diese sollten möglichst dem auf der Webseite der Stiftung veröffentlichten Leitfaden für Antragsteller/innen entsprechen. Anträge werden nur in elektronischer Form entgegengenommen. Die Details sind in der Ausschreibung veröffentlicht.

Anträge in Papierform werden nicht berücksichtigt. Es ist auch kein Vorteil, Anträge in elektronischer und in Papierform abzugeben.

Die Mittel können für Personal-, Sach-, Reise- und Publikationskosten beantragt werden. Nicht bewilligungsfähig sind

  • im Bereich Personalkosten Ihre eigene Stelle und/oder Mittel für die Finanzierung Ihrer Stellenausstattung, 
  • im Bereich Sachkosten Mittel für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Miete, Mittel für allgemeine Institutseinrichtungen (z.B. Büromöbel, Handwerkszeug, Berufskleidung), Büromaterial, Porto und Fernmeldegebühren, Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Wartungsverträge), Beiträge zu Sachversicherungen, Mittel für die Inanspruchnahme hochschuleigener Rechenzentren sowie Mittel für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitgemäßen Grundausstattung gehören

Sofern durch das beantragte Forschungsprojekt zusätzliche indirekte Kosten entstehen, können Sie Overheads/Programmpauschalen beantragen. Dabei gilt, dass die Stiftung keine Overheads übernimmt, die nicht bereits beantragt und in die Gesamtsumme integriert sind. Für bereits begonnene Projekte können keine Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Projekt gilt immer dann als begonnen, wenn bereits Rechtsverpflichtungen eingegangen wurden, z.B. durch den Abschluss von Arbeits- oder anderen Verträgen.

Der Antrag kann von an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Forschungseinrichtung im Ausland tätigen Personen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung (Promotion) eingereicht werden. Seite 2 von 3 Mitglieder von außeruniversitären Forschungseinrichtungen können nur gemeinsam mit einem/r Hochschulangehörigen einen Antrag für ein Gemeinschaftsprojekt stellen. Dabei müssen mindestens 50% der insgesamt bewilligten Mittel für den/die Hochschulangehörige/n bestimmt sein und die Federführung bei ihm liegen. Der/die Hochschulangehörige wird Bewilligungsempfänger/in.

Sie sind nicht antragsberechtigt, wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten, die nicht gemeinnützig ist, oder Ihnen die sofortige Veröffentlichung der Ergebnisse in allgemein zugänglicher Form nicht gestattet ist.

Mit der Einreichung des Antrags bei der KARL-VOSSLOH-STIFTUNG verpflichten Sie sich:

  • die Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) einzuhalten,
  • die bewilligten Mittel ausschließlich im Interesse einer zielstrebigen Verwirklichung des geförderten Vorhabens einzusetzen.

Projekte werden maximal für bis zu drei Jahre bewilligt. Die Stiftung behält sich vor, das Projekt abzubrechen, wenn sich der Projektbeginn um mehr als ein Jahr verzögert.

Zudem erwartet die Stiftung, dass Sie ihr jährlich in geeigneter Weise Bericht erstatten. Die Stiftung behält sich vor, die Förderung nach jeweils einem Jahr abzubrechen, wenn

  • offensichtlich gegen in der Bewilligung genannte Projektauflagen verstoßen wurde,
  • gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen verstoßen wurde,
  • die Stiftung vorsätzlich nicht über relevante Änderungen während der Projektlaufzeit, die die Zeit-, Personal- oder Finanzplanung betreffen, informiert wird
  • der Zwischenbericht erkennen lässt, dass die Projektziele nicht mehr erreicht werden können, 
  • der Zwischenbericht nicht rechtzeitig zu dem in der Bewilligung genannten Termin eingegangen ist (in diesem Fall würde es in der Regel nicht sofort zu einem Abbruch des Projekts kommen, sondern zunächst nur zu einer Sperrung weiterer Auszahlungen)

Die von der Stiftung bewilligten Finanzmittel werden in aller Regel gegenseitig deckungsgleich bewilligt. Sach-, Personal- und Reisemittel können daher miteinander verrechnet werden, solange die Gesamtsumme nicht überschritten wird. Kleinere Verschiebungen im Budget (bis etwa 10%) sind der Stiftung daher nicht anzuzeigen und fallen nicht unter die o.g. Informationspflicht.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Gelder eines Jahres nicht aufgebraucht werden. Diese können ohne zusätzlichen Antrag und auch ohne gesonderte Information an die Stiftung in das Folgejahr übertragen werden.

Falls sich allerdings die Projektlaufzeit verlängert, bedarf es eines kurzen, begründeten Antrags (der formlos gestellt werden kann). Die Stiftung wird dann erneut entscheiden, ob sie diesem Antrag zustimmt. In aller Regel wird sie dieses tun, wenn weiterhin begründete Aussichten bestehen, dass die Projektziele im gegebenen Finanzrahmen erreicht werden können.

Mit der Einreichung des Antrags bei der KARL-VOSSLOH-STIFTUNG verpflichten Sie sich:

  • die Projektergebnisse der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch geeignete Publikationen (vorzugsweise als wissenschaftliche Artikel in einschlägigen, internationalen Fachjournalen) zugänglich zu machen,
  • der Stiftung regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten zu berichten (siehe oben) und Nachweise über die Verwendung der Mittel vorzulegen,
  • einer Veröffentlichung der Ergebnisse, wie sie im Abschlussbericht an die Stiftung niederzuschreiben sind, zuzustimmen.

Ihre Ansprechpartnerin

Haben Sie Fragen oder benötigen weitere Informationen?

Claire Kleiner

Stiftungsmanagerin
T: (0201) 8401-272
claire.kleiner@stifterverband.de